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Zwangsweise Bejagung auf privaten Grundstücken Bereits 1999 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschrechte: Grundstückeigentümer dürfen nicht dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, wenn die Jagd ihrer Überzeugung widerspricht, da es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der negativen Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht (vgl. EGMR v. 29.04.1999, Az. 25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnau u. a. ./. NjW 1999, S. 3695). Die Bundesrepublik Deutschland missachtet weiterhin die Menschenrechte der Grundstückseigentümer durch deren zwangsweise Eingliederung in Jagdgenossenschaften. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dem Kammerbeschluss vom 13.12.2006, Az. 1BvR 2084/05 angeschlossen. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht einen entscheidungserheblichen Fehler gemacht: Es hat sich überhaupt nicht mit der Feststellung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 1999 beschäftigt, dass, sofern ein Zusammenschluss zu Jagdgenossenschaften nicht notwendig ist, die betroffenen Grundstückseigentümer auch nicht dazu gezwungen werden können, Mitglieder einer solchen Vereinigung zu werden. Mehrere Verfahren deutscher Grundstückseigentümer sind derzeit in Deutschland und vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Um einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzubeugen, sind die Bundesländer aufgefordert, gem. Art. 72 GG ein entsprechendes Gesetz zu erlassen, das den Grundstückseigentümern freistellt, ob sie ihren Grund und Boden bejagen lassen wollen - und ihnen somit das Recht einräumt, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Musterantrag auf Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft: |
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